Vorschriften über die Hundehaltung

Haltung und Erziehung von und Umgang mit Hunden

In den Art. 69–79 listet die Tierschutzverordnung eine Reihe von Sonderbestimmungen für Hunde auf. So ist etwa vorgeschrieben, dass Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben müssen. Die Einzelhaltung in Boxen oder Zwingern ist verboten. Weiter müssen Hunde täglich ihren Bedürfnissen entsprechend im Freien ausgeführt werden oder, wenn dies nicht möglich ist, zumindest freien Auslauf haben, wobei der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette nicht als freier Auslauf gilt.

Die Aufzucht und Erziehung von Hunden sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Verboten mit Hunden sind das Anwenden übermässiger Härte sowie das Verwenden gewisser Geräte wie Stachelhalsbänder oder Geräte, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken. Die Verordnung bestimmt ausserdem, dass Hundehalter die notwendigen Vorkehrungen zu treffen haben, dass ihr Hund weder Menschen noch andere Tiere gefährdet. Hundehalter müssen zudem, wie alle Tierhalter dafür sorgen, dass sich ihre Tiere nicht übermässig vermehren (Art. 25 TSchV).

Ausbildungspflicht für Hundehalter

Jeder, der seit dem 1. September 2008 einen Hund erworben hat und halten will, muss einen sogenannten Sachkundenachweis erbringen, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Im Theoriekurs werden den künftigen Haltern in mindestens vier Stunden Kenntnisse über Rechtsgrundlagen sowie die artspezifischen Bedürfnisse und das Sozialverhalten eines Hundes vermittelt. Den Theoriekurs müssen nur Hundehalter absolvieren, die zuvor noch nie einen Hund hatten.

Der praktische Teil umfasst mindestens vier Einheiten von mindestens einer Stunde, in denen der Halter lernt, wie er seinen Hund in Alltagssituationen kontrollieren kann. Für die Erbringung des Sachkundenachweises ist eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen, innerhalb der die entsprechenden Kurse absolviert werden können. Ab September 2010 muss der theoretische Teil des Sachkundenachweises dann jeweils vor dem Erwerb des ersten Tieres und der praktische innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung jedes Hundes erbracht werden. Personen, die ihren Hund bereits vor September 2008 gehalten haben, sind von sämtlichen Kursen befreit.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Million Franken verfügen (§ 6 Abs. 1 Hundegesetz).